

Unbekannter Teilnehmer am 14.10.2024 um 15:17 Uhr:
Ob der Weg straßenbegleitend ist oder nicht spielt sehr wohl eine Rolle: Wenn ein Radweg in eine andere Richtung führt als eine Straße, deren Richtung ein Radfahrender eigentlich folgen möchte braucht er ihn nicht zu nutzen. Extrembeispiel: Kombinierter Rad-/Fußweg zwischen Katharinen- und Hans-Schnitzler-Straße, der beide Teile der Scheffelstraße miteinander verbindet (www.openstreetmap.org/way/19786736), alternativ dürfte dieser Weg ganz legal über die Wendelgardstraße umfahren werden.

Unbekannter Teilnehmer am 13.10.2024 um 06:33 Uhr:
Die Kommentaroren sollten hier nicht einfach Dinge behaupten, die falsch sind. Dieser Radweg ist benutzungsplflichtig. Einfach mal die StVO nach Schild 237,240 und 241 suchen. Diese Schilder bedeuten, dass es ein benutzungspflichtiger Radweg ist. Ob der Weg Strassenbegleitend ist oder nicht, spielt überhaupt keine Rolle, das Schild gibt eine klare Anweisung.

Unbekannter Teilnehmer am 10.10.2024 um 14:05 Uhr:
>>> verletzlichere Verkehrsteilnehmer hier auf Kfz achten müssen <<<
Warum ist es nicht genau andersrum, daß die Verkehrsteilnehmer mit dem gefärhlicheren. größeren, motorisierten Fahrzeug auf die schwächeren Acht geben müssen? So ist das klassische Täter-Opfer-Umkehr. Ein gutes Beispiel wo das andersrum gehandhabt wird, ist die Querung des Velorings im Abschnitt 2/1 über die Werthmannstrasse. Hier haben die stärkeren motorisierten Verkehrsteilnehmer deutlich ausgeschilderten Nachrang.

Unbekannter Teilnehmer am 09.10.2024 um 12:31 Uhr:
Es mag ja sein, dass dieser Radweg nicht benutzungspflichtig ist, auf der Fahrbahn zu fahren bietet aus meiner Sicht jedoch keinen Vorteil - abgesehen von der Vorfahrt an dieser Stelle. Ich würde ihn jedenfalls so oder so nutzen, und dass verletzlichere Verkehrsteilnehmer hier auf Kfz achten müssen finde ich sinnvoll, da sie leider oft ignoriert oder zumindest übersehen werden.

Unbekannter Teilnehmer am 08.10.2024 um 21:49 Uhr:
Unregistrierter Nutzer am 29.09.2024 um 08:00 Uhr:
Ein strassenbegleitender Radweg ist nur dann strassenbegleitend, wenn er die gleiche Vorfahrtsregelung wie die Strasse hat. Das ist hier aber nicht der Fall, da er mit mehr als 5 Meter erheblich abgesetzt ist nach der Antwort nicht die gleiche Vorfahrtsregelung haben darf., Damit entfällt die Benutzungspflicht. Es ist einfach irgendein Weg, der irgendwo hin führt und mit Zeichen 240 ausgeschildert ist.
Die Meldung wurde bearbeitet.
Vielen Dank für Ihren Hinweis.
Es ist nicht immer möglich den Radverkehr an Kreuzungen zu bevorrechtigen. Der straßenbegleitete Radweg über die Querungshilfe ist hier erheblich (mehr als ca. 5 m) abgesetzt, sodass dem Radverkehr durch Zeichen 205 eine Wartepflicht auferlegt wird. Für den Radverkehr gilt auch an der Einmündung Lindauer Straße/Seewiesenstraße aus den selben Gründen eine Wartepflicht.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sags-doch-Team

Unregistrierter Nutzer am 29.09.2024 um 08:00 Uhr:
Kommentar zum vorherigen Kommentar: Das Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg) macht diesen Radweg benutzungspflichtig.

Unregistrierter Nutzer am 19.09.2024 um 17:01 Uhr:
Dieser Radweg, der entlang der Lindauer Strasse führt, ist stadtauswärts ab der Einfahrt der Seewiesenstrasse nicht mehr strassenbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig, da er nicht die gleiche Vorfahrtsregelung wie die Lindauer Strasse bei der hier genannten gefährlichen Stelle bei der Einfahrt zum Gartencenter hat.
Fahrradfahrer verlassen daher sicherer bei der Einfahrt Seewiesenstrasse diesen Radweg und fahren auf der Autostrasse.
Darum bitte auch die Beschilderung entfernen.
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Mit freundlichen Grüßen
Ihr Sags-doch-Team
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